Widersprüche 4Q / 2019 und Abhilfebscheid 3Q / 2018
Erläuterungen zum Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das
4. Quartal 2019
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mehrere Mitglieder, die ihre Widersprüche per Fax senden wollten, mussten feststellen, dass sie bei der bisherigen Faxnummer (089/57093-3405) nicht durchgekommen sind. Ein Anruf bei der KVB ergab, dass die Faxnummer noch gilt. Dennoch hier eine alternative Faxnummer der KVB, an die Sie Ihre Widersprüche senden können:
089 / 570 93 – 649 32
Über diese Nummer klappt der Faxversand unserer Erfahrung nach im Moment besser. Falls auch diese Nummer Probleme machen sollte bleibt (nur) noch der Postversand.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom bvvp Bayern
1. Widerspruch Honorarbescheid
Es macht Sinn, auch gegen den Honorarbescheid 4Q/2019, Widerspruch einzulegen, damit Sie Ihre Ansprüche auf angemessene Honorare bei den psychotherapeutischen Leistungen aufrechterhalten können.
Der aktuelle Widerspruchsvorschlag bezieht sich, wie schon in den letzten Quartalen, wieder nur auf die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen, der Sprechstunde und der Akutbehandlung. Für alle Fachgruppen gibt es ein einheitliches Widerspruchsformular.
Für Ihren Widerspruch haben Sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide wieder vier Wochen Zeit. Der Honorarbescheid für das Quartal 4/2019 geht Ihnen aller Voraussicht nach mit Datum vom 18.05.2020 zu.
Anmerkung zur Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen:
Das BSG hatte ja leider entschieden, dass Psychotherapeuten die Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen hinnehmen müssen, zumal diese nur um bis zu 20 % quotiert werden. Dies gilt seit 2019 auch wieder für die Ziffern 22220 und 23220, die bis Ende 2018 noch extrabudgetär zu 100 % vergütet wurden.
Hier in Bayern darf der Auszahlungswert der restlichen psychotherapeutischen Leistungen weiterhin nicht unter 85 % fallen. Für hausärztliche KollegInnen wird im Quartal 4/2019 nur mäßig auf 95,8538 % quotiert. Für fachärztliche KollegInnen (inkl. PP und KJP) wird allerdings auf 86,9534 % und damit dieses Mal nur wieder knapp über der absoluten Untergrenze quotiert.
Immerhin werden diese Ziffern ab dem 2. Quartal 2020 deutlich besser vergütet. Siehe dazu unsere Information zur kleinen EBM-Reform vom Januar 2020.
2. Widerspruch gegen den Abhilfebescheid für das Quartal 3/ 2018
Im Honorarbescheid für das 4.Quartal 2019 wird auch die Nachzahlung für das 3. Quartal 2018 mit ausgezahlt. Sie erhalten (getrennt vom Honorarbescheid) dazu von der KVB einen Abhilfebescheid. Auch für das Quartal 3/18 empfehlen wir dringend, Ihren Widerspruch weiter aufrecht zu erhalten und dem Abhilfebescheid erneut zu widersprechen! Wenn Sie dieser Empfehlung folgen wollen, tragen Sie bitte das Datum Ihres Abhilfebescheides für das Quartal 4/2018 in den entsprechenden Widerspruchstext aus dem Anhang dieses Rundbriefes ein und senden ihn ebenfalls innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Abhilfebescheides für das Quartal 3/2018 an die KVB!
3. Widerspruchsformular gegen den 1% Honorarabzug bei rechtzeitiger Bestellung der TI
Neben dem bekannten Widerspruch gegen die Vergütung der genehmigungspflichtigen Psychotherapie sowie der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung stellen wir Ihnen ein Widerspruchsformular zur Verfügung, falls Sie die TI rechtzeitig bis zum 30.04.2019 bestellt haben, aber aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder Überlastung der PVS-Anbieter oder ihrer Subunternehmer auch im 3. Quartal 2019 keinen VSDM vornehmen konnten.
Im letzten beratenden Fachausschuss wurde nochmals thematisiert, dass es Kollegen gibt, die die TI rechtzeitig bestellt haben, aber den VSDM unverschuldet nicht rechtzeitig machen konnten, da die TI nicht rechtzeitig installiert wurde. Hier gibt es Hoffnung, dass es an den bisherigen gesetzten Fristen (Bestellung / Ausführung / Sanktionierung) durch eine weitere aktuelle Gesetzgebung Änderungen zu unseren Gunsten geben könnten und die KVB nicht gezwungen ist, Honorarkürzungen durchzuführen.
Zu den folgenden Punkten 4 und 5:
Der bvvp selbst führt zu den letzten beiden Sachverhalten keine eigenen Musterklagen, weil der Erfolg solcher Klagen von den von uns zu Rate gezogenen Juristen als ziemlich aussichtslos eingeschätzt wird. Daher sehen wir uns nicht berechtigt, entsprechende Klagen aus Mitgliederbeiträgen zu finanzieren. Es gibt allerdings Musterklagen zu den beiden Sachverhalten in Baden-Württemberg.
Es ist uns aber gelungen, die KVB davon zu überzeugen, dass es Sinn macht, zumindest den Widerspruch gegen den 1% Honorarabzug bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend zu stellen.
Sonst würde das Risiko bestehen, dass dieser Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen würde! Eine 100% Garantie, dass die KVB diese Musterklagen aus einem anderen Bundesland akzeptiert, gibt es zwar nicht, aber die Aussagen der KVB im letzten beratenden Fachausschuss deuten sehr in diese Richtung.
Bitte beachten Sie aber, dass beim Widerspruch gegen die Deckungslücke TI das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass diese Widersprüche kostenpflichtig (100 €) abgewiesen werden!
Auch für all diese Widersprüche gilt natürlich: Sie haben sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide wieder vier Wochen Zeit.
4. Widerspruchsformular gegen den 1% Honorarabzug bei TI-Verweigerern
Weiter stellen wir Ihnen ein Widerspruchsformular gegen den 1% Honorarabzug zur Verfügung falls Sie die TI nicht (rechtzeitig) bestellt haben.
5. Widerspruch Deckungslücke Telematik
Schließlich stellen wir Ihnen im Anhang ein Widerspruchsformular gegen die Deckungslücke der Erstattungskosten für die Installation der Telematik zur Verfügung.
Reichen Sie aber bitte nur dann Widerspruch ein, wenn Sie im aktuellen Honorarbescheid die Erstattung für Ihre bereits installierte Telematik-Komponenten finden und daraus eine Deckungslücke hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten nachweisbar ist!!
Noch einmal: Bitte beachten Sie aber, dass bei diesem Widerspruch das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass er kostenpflichtig (100 €) abgewiesen wird!