Widersprüche 1Q / 2020 und Abhilfebscheide 3Q / 2017 bis 2Q / 2018

Erläuterungen zum Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das 1. Quartal 2020

  1. Widerspruch Honorarbescheid

Wie in den vergangen Quartalen macht es Sinn, auch gegen den Honorarbescheid 1Q/2020, Widerspruch einzulegen, damit Sie Ihre Ansprüche auf angemessene Honorare bei den psychotherapeutischen Leistungen aufrechterhalten können.

Der aktuelle Widerspruchsvorschlag bezieht sich, wie schon in den letzten Quartalen, wieder nur auf die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen, der Sprechstunde und der Akutbehandlung. Für alle Fachgruppen gibt es ein einheitliches Widerspruchsformular.

Für Ihren Widerspruch haben Sie nach Zugang des schriftlichen Honorarbescheides wieder vier Wochen Zeit. Der Honorarbescheid für das Quartal 1/2020 geht Ihnen aller Voraussicht nach mit Datum vom 12.08.2020 zu.

Anmerkung zur Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen:

Hier in Bayern darf der Auszahlungswert der restlichen psychotherapeutischen Leistun­gen weiterhin nicht unter 85 % fallen. Für hausärztliche KollegInnen wird im Quartal 1/2020 nur mäßig auf 98,7241 % quotiert. Für fachärztliche KollegInnen (inkl. PP und KJP) wird allerdings vollumfänglich auf die absoluten Untergrenze 85,0000 % quotiert.

Immerhin werden diese Ziffern ab dem 2. Quartal 2020 deutlich besser vergütet. Siehe dazu unsere

Information zur kleinen EBM-Reform vom Januar 2020.

  1. Widerspruch gegen die Abhilfebescheide für die Quartale 3/2017, 4/2017, 1/2018 und 2/2018

Im Honorarbescheid für das 1.Quartal 2020 werden dieses Mal die Nachzahlung für die Quartale 3/2017, 4/20171,2018 und 2/2018 mit ausgezahlt. Sie erhalten (getrennt vom Honorarbescheid) dazu von der KVB Abhilfebescheide. Auch für diese Quartale empfehlen wir dringend, Ihre Widersprüche weiter aufrecht zu erhalten und den Abhilfebescheiden erneut zu widersprechen! Wenn Sie dieser Empfehlung folgen wollen, tragen Sie bitte das Datum der Abhilfebescheide für die oben genannten Quartale in die entsprechenden Widerspruchsformulare aus dem Anhang dieses Rundbriefes ein und senden ihn ebenfalls innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Abhilfebescheide an die KVB! Laut Information der KVB ergehen die Abhilfebescheide in der Regel getrennt für jedes Quartal, in dem eine Nachvergütung gezahlt wird.

Zur Sicherheit, weil es dazu letztes Quartal Nachfragen gab: Abhilfebescheide sind als solche nicht dick mit „Abhilfebescheid“ überschrieben. Es sind Schreiben der KVB an Sie, die über die Nachzahlungen in den jeweiligen Quartalen informieren und den eher unscheinbaren Satzteil: „Ihrem Widerspruch….helfen wir hiermit ab!“ o.ä., enthalten.

Für den Fall, dass Ihnen doch alle Abhilfebescheide in einem Schreiben zugehen, stellen wir Ihnen auch dafür ein Widerspruchsformular ein, das Sie dann statt der 4 einzelnen Widersprüche verwenden können. Bitte legen Sie aber immer nur Widerspruch für die Quartale ein, für die sie Abhilfebescheide bekommen haben!!

  1. Widerspruchsformular gegen den 1% Honorarabzug bei TI-Verweigerern

Der bvvp selbst führt zu diesem Punkt keine eigenen Musterklagen. Es gibt allerdings Musterklagen in Baden-Württemberg zu den beiden Sachverhalten. Es ist uns außerdem gelungen, die KVB davon zu überzeugen, dass es Sinn macht, den Widerspruch gegen den 1% Honorarabzug bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend zu stellen. Sonst würde das Risiko bestehen, dass dieser Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen würde! Ein entsprechendes Schreiben der KVB ging Ihnen zu. In diesen Schreiben wurden Sie über die Ruhendstellung informiert. Sie wurden auch darauf aufmerksam gemacht, dass Sie der Ruhendstellung aktiv widersprechen könnten, wovon wir natürlich dringend abraten. Wir sind ja froh, dass die KVB die Musterklagen in Baden-Württemberg vor einer Bescheidung abwartet. Außerdem wurden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie jedes Quartal (also auch in 1/2020) gegen die Honorarkürzung Widerspruch einlegen müssen. Dafür stellen wir Ihnen auch dieses Quartal ein Widerspruchsformular gegen den 1% Honorarabzug zur Verfügung, falls Sie die TI nicht (rechtzeitig) bestellt haben.

  1. Widerspruch Deckungslücke Telematik

Schließlich stellen wir Ihnen im Anhang ein Widerspruchsformular gegen die Deckungslücke der Erstattungskosten für die Installation der Telematik zur Verfügung. Auch dazu führt der bvvp selbst keine eigenen Musterklagen.

Reichen Sie aber bitte nur dann Widerspruch ein, wenn Sie im aktuellen Honorarbescheid die Erstattung für Ihre bereits installierten Telematik-Komponenten finden und daraus eine Deckungslücke hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten nachweisbar ist!

Bitte beachten Sie aber, dass bei diesem Widerspruch (gegen die Deckungslücke TI) das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass der Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen wird!

 Und noch einmal:

Für alle Widersprüche gilt: Sie haben sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide bzw. Abhilfe­bescheide (bitte nicht vorher!!) vier Wochen Zeit.