Seit 11.Mai 2020 verschärfte Maskenpflicht auch in psychotherapeutischen Praxen
Seit 11.Mai 2020 verschärfte Maskenpflicht auch in psychotherapeutischen Praxen
Im Rahmen der vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wird in § 12 geregelt, wie die Maskenpflicht für Praxen (inkl. Zahnarztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden) umzusetzen ist. Dazu erreicht uns derzeit eine Vielzahl von Mitgliederanfragen.
Sowohl die KVB als auch die PtK-Bayern haben hierzu bereits auf ihren Homepages Stellung genommen. Wir finden Inhalt und Art der Formulierung dieser Stellungnahmen sehr hilfreich und sinnvoll. Über diese allgemeine Information hinausgehende, konkretere Empfehlungen abzugeben, oder Formulare zu entwickeln, scheint uns nicht hilfreich. Jeder kann nur eigenverantwortliche und unter fachlich fundierter Berücksichtigung aller individuellen Aspekte wie der Praxisgegebenheiten vor Ort, aber auch der Symptomatik der jeweiligen einzelnen Patientinnen und Patienten, als auch der gesundheitlichen Risiken der TherapeutInnen, eine Entscheidung treffen.
Die gewählten Formulierungen in der vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ermöglichen einen Gestaltungsspielraum, den wir sorgfältig unter Wahrung der Abstandsregeln und sonstiger Hygienestandards nutzen können und dürfen. Auch wenn der Wunsch Einiger nach detaillierten Vorgaben verständlich ist, birgt dies die Gefahr, dass der Gesetzgeber zukünftig noch wesentlich restriktiver formuliert. Sie sollten die konkrete Umsetzung der Maskenpflicht in den einzelnen Sitzungen jeweils mit den PatientInnen besprechen und die Entscheidung (mit oder ohne Maske) in der Akte notieren und fachlich begründen.
Auf einige Besonderheiten der Maskenpflicht die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten betreffen, wollen wir noch hinweisen:
Die Maskenpflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren (also bis zum 6. Geburtstag) und für alle anderen auch älteren Patienten, die aufgrund körperlicher und/oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, eine Maske entsprechend den Hygienevorschriften zu nutzen.
Es gibt Kinder und Jugendliche, die trotzdem Schwierigkeiten haben, eine Maske zu tragen. Die Vorgabe des Staatsministeriums erlaubt, bei entsprechender Begründung keinen Mund-Nasen-Schutz verwenden zu müssen. Es ist jedoch empfehlenswert, sich von den Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung dafür geben zu lassen.