Erläuterungen zu den Widersprüchen gegen den Honorarbescheid für 2Q/20
Viel hat sich nicht geändert! Wie in den vergangen Quartalen macht es Sinn, auch gegen den Honorarbescheid 2Q/2020, Widerspruch einzulegen, damit Sie Ihre Ansprüche auf angemessene Honorare bei den psychotherapeutischen Leistungen aufrechterhalten können.
Der aktuelle Widerspruchsvorschlag bezieht sich, wie schon in den letzten Quartalen, wieder nur auf die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen, der Sprechstunde und der Akutbehandlung. Für alle Fachgruppen gibt es wieder ein einheitliches Widerspruchsformular.
Für Ihren Widerspruch haben Sie nach Zugang des schriftlichen Honorarbescheides (bitte nicht vorher!!) wieder vier Wochen Zeit. Der Honorarbescheid für das Quartal 2/2020 geht Ihnen aller Voraussicht nach mit Datum vom 16.11.2020 zu.
Anmerkung zur Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen:
Hier in Bayern darf der Auszahlungswert der restlichen psychotherapeutischen Leistungen weiterhin nicht unter 85 % fallen. Für hausärztliche Kolleglnnen wird im Quartal 2/2020 auf 94,1325 % quotiert. Für fachärztliche Kolleginnen (inkl. PP und KJP) wird allerdings wieder bis zur zulässigen Untergrenze auf 85,0000 % quotiert.
Immerhin werden diese Ziffern ab dem 2. Quartal 2020 deutlich besser vergütet. Siehe dazu unsere
Information zur kleinen EBM-Reform vom Januar 2020.
Widerspruch gegen die Abhilfebescheide für die Quartale 2/16 bis 2/17
Im Honorarbescheid für das 2. Quartal 2020 werden dieses Mal die Nachzahlung für die Quartale 2/16 bis 2/17 mit ausgezahlt. Sie erhalten dazu auch wieder, zusätzlich zum Honorarbescheid, sogenannte Abhilfebescheide. Letztes Mal wurde allen betroffenen Quartalen in einem einzigen Bescheid „abgeholfen“.
Zur Sicherheit, noch einmal: Abhilfebescheide sind als solche nicht dick mit „Abhilfebescheid“ überschrieben. Es sind Schreiben der KVB an Sie, die über die Nachzahlungen in den jeweiligen Quartalen informieren und den eher unscheinbaren Satzteil: „Ihrem Widerspruch …. helfen wir hiermit ab!“ o.ä. enthalten.
Wir empfehlen auch hier, die betroffenen Honorarbescheide weiter offen zu halten, also den Abhilfebescheiden erneut zu widersprechen!
Bei den Nachzahlungen im letzten Honorarbescheid (für 1/20) war es bei den einzelnen Widerspruchsführern teilweise unterschiedlich, für welche Quartale sie Nachzahlungen bekamen (etwa weil ein Widerspruch vergessen wurde, o.ä.). Das hat bei den letzten von uns versandten Widerspruchsvorschlägen zu etwas Verwirrung geführt. Aus diesem Grund haben wir das dieses Mal den Widerspruchsvorschlag gegen die Abhilfebescheide nicht wieder soweit vorgefertigt, dass die betroffenen Quartale schon fest aufgeführt sind. Sie müssen also die Quartale, für die Sie Abhilfebescheide erhalten, einfach selbst in den Widerspruchsvorschlag eintragen und diesen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Abhilfebescheide(auch hier bitte nicht vorher!!) an die KVB senden!
Widerspruchsformular gegen den 2,5 % Honorarabzug bei TI-Verweigerern
Der bvvp selbst führt zu diesem Punkt keine eigenen Musterklagen. Es gibt allerdings Musterklagen in Baden-Württemberg dazu. Wie wir Ihnen schon letztes Quartal mitgeteilt hatten, ist es uns gelungen, dass die KVB den Widerspruch gegen den (für das 2. Quartal auf 2,5 % gestiegenen) Honorarabzug bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend stellt.
Widerspruch Deckungslücke Telematik
Schließlich stellen wir Ihnen im Anhang erneut ein Widerspruchsformular gegen die Deckungslücke der Erstattungskosten für die Installation der Telematik zur Verfügung. Auch dazu führt der bwp selbst keine eigenen Musterklagen.
Reichen Sie aber bitte nur dann Widerspruch ein, wenn Sie im aktuellen Honorarbescheid Erstattungen für Ihre bereits installierten Telematik-Komponenten finden und daraus eine Deckungslücke hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten nachweisbar ist!!
Bitte beachten Sie aber, dass bei diesem Widerspruch (gegen die Deckungslücke Tl) das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass der Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen wird!
Und noch einmal: Für alle Widersprüche gilt: Sie haben sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide bzw. Abhilfebescheide (bitte nicht vorher!!) vier Wochen Zeit.