Bayerische Beihilfeverordnung – keine Änderungen im Bereich der Psychotherapie
In der Mitgliederinformation vom 25.01.2021 zur 9. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfe und den für die Psychotherapie relevanten Änderungen wurde angenommen, dass die Bundesbeihilfe-verordnung in Bayern unmittelbar angewendet wird. Weitere Recherchen und auch Rückmeldungen von Mitgliedern haben jedoch ergeben, dass dies leider so nicht stimmt.
Die vorgenommene Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung enthält nur einige wenige Punkte der Bundesbeihilfeverordnung, die für uns relevanten Änderungen in Bezug auf die Psychotherapie wurden leider nicht übernommen.
Somit gibt es aktuell in Bayern nicht die Möglichkeit einer Akut- bzw. Kurzzeittherapie ohne Gutachterverfahren.
Gerade jetzt in der Corona-Pandemie besteht ein erhöhter Bedarf an therapeutischer Unterstützung, davon betroffen sind auch Beamte in Bayern, wie Lehrer, Polizisten. Oft würde eine Akut- bzw. Kurzzeittherapie ausreichen, um die Betroffenen zu stabilisieren. Während der Akut-/Kurzzeittherapie kann weiter abgeklärt werden, ob längerfristiger Therapiebedarf besteht. Leider ist der Beantragungsprozess bei bayerischen Beamten im Vergleich zu Bundesbeamten bzw. zu gesetzlich Krankenversicherten durch das benötigte Gutachterverfahren weiterhin sehr zeitintensiv, was den Beginn der Therapie oft hinauszögert. Wir vom bvvp Bayern haben uns mit einem Schreiben an das zuständige bayerische Ministerium gewandt und auf die dringliche Notwendigkeit hingewiesen, die Akut- bzw. Kurzzeittherapie ohne Gutachterverfahren auch in Bayern zu ermöglichen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!