Widerspruch 3. Quartal 2019

Erläuterungen zum Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das 3. Quartal 2019

 

 

Wie schon gegen den Honorarbescheid 2Q/2019 macht es auch gegen den Honorarbescheid 3Q / 2019 weiter Sinn, Widerspruch einlegen, damit Sie Ihre Ansprüche auf angemessene Honorare bei den Psychotherapeutischen Leistungen aufrechterhalten können. Die Nachzahlung für das Quartal 3/18 wird übrigens erst mit dem Honorarbescheid 4/19 ausgezahlt.

 

Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen: Das BSG hatte ja leider entschieden, dass Psychotherapeuten die Quotierung der restlichen psycho­therapeutischen Leistungen hinnehmen müssen, zumal diese nur um bis zu 20 % quotiert werden. Leider betrifft dies seit 2019 auch wieder die Ziffern 22220 und 23220, die bis Ende 2018 noch extrabudgetär zu 100 % vergütet wurden. Hier in Bayern darf der Auszahlungswert der eben genannten restlichen psychotherapeutischen Leistun­gen nicht unter 85 % fallen. Für hausärztliche und fachärztliche KollegInnen (inkl. PP und KJP) wird im Quartal 3/2019 gleichermaßen auf 87,5190 % und damit dieses Mal nur wieder knapp über der absoluten Untergrenze quotiert. Immerhin werden diese Ziffern ab dem 2. Quartal 2020 deutlich besser vergütet. Siehe dazu unsere Information zur kleinen EBM-Reform ab April 2020 in diesem Rundbrief.

 

Der aktuelle Widerspruchsvorschlag bezieht sich also, wie schon das letzte Quartal, wieder nur auf die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen, der Sprechstunde und der Akutbehandlung.

 

Für Ihren Widerspruch haben Sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide (nicht vorher!!) wieder vier Wochen Zeit. Der Honorarbescheid für das Quartal 3/2019 geht Ihnen aller Voraussicht nach mit Datum vom 12.02.2020 zu. Für alle Fachgruppen gibt es ein einheitliches Widerspruchsformular.

 

 

Neben dem bekannten Widerspruch gegen die Vergütung der genehmigungspflichtigen Psychotherapie sowie der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung stellen wir Ihnen im Anhang ein Widerspruchsformular gegen die Deckungslücke der Erstattungskosten für die Installation der Telematik zur Verfügung.

 

Im Moment gibt es dazu keine Musterklage, wir können also kein Aktenzeichen liefern. Der bvvp selbst wird keine Musterklage führen, weil der Erfolg einer solchen Klage von den von uns zu Rate gezogenen Juristen als vollkommen aussichtslos eingeschätzt wird. Daher sehen wir uns nicht berechtigt, eine Klage aus Mitgliederbeiträgen zu finanzieren. Eine Garantie, dass die KVB eine Musterklage aus einem anderen Bundesland akzeptiert, gibt es allerdings nicht.

 

Es gilt aber in jedem Fall: Reichen Sie nur dann Widerspruch ein, wenn Sie im aktuellen Honorarbescheid die Erstattung für Ihre bereits installierte Telematik-Komponenten finden und daraus eine Deckungslücke hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten nachweisbar ist!! Bitte beachten Sie aber, dass das Risiko, dass dieser Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen wird,relativ hoch ist!! Und auch hier gilt natürlich: Für Ihren Widerspruch haben sie nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide (nicht vorher) vier Wochen Zeit.

 

 

Zu guter letzt stellen wir Ihnen noch ein Widerspruchsformular zur Verfügung, fall sie die TI fristgerecht bestell haben aber aus irgend einem Grund nicht fristgerecht installiert wurde:

 

Bitte reichen Sie bei Ihrer KV nicht ungefragt Unterlagen wie Rechnungen oder Bestellbestä­tigungen ohne dazugehörigen Widerspruch ein! Nur wenn Sie Widerspruch gegen den Honorarabzug von 1% bei Nichtinstallation trotz rechtzeitiger Bestellung einlegen, muss die rechtzeitige Bestellung gegebenenfalls belegt werden. Hier liegen noch keine Aktenzeichen der Musterklagen vor. Wir werden diese liefern, sobald sie feststehen. Hier gehen wir davon aus, dass Musterklagen aus anderen Bundesländern akzeptiert werden. Der bvvp plant eine Musterklage in Hessen. Sobald das Aktenzeichen vorliegt, informieren wir sie entsprechend.

Einen allgemeinen Widerspruch gegen den Honorarabzug, falls Sie nicht rechtzeitig bestellt haben finden Sie hier: 

 

 

Wir möchten Sie aber darauf aufmerksam machen, dass die Erfolgsaussicht dieses Widerspruches relativ gering ist. Wir bemühen uns aber bei der KVB zu erreichen, dass auch diese Widersprüche bis zum Abschluss der Musterklagen nicht beschieden werden.