Widersprüche 4Q 2020

Erläuterungen zu den Widersprüchen gegen

den Honorarbescheid  für das 4. Quartal 2020

 

1. Widerspruch Honorarbescheid

Wie in den vergangenen Quartalen macht es Sinn, auch gegen den Honorarbescheid 4Q/2020 Widerspruch einzulegen, damit Sie Ihre Ansprüche auf angemessene Honorare bei den psychotherapeutischen Leistungen aufrechterhalten können. Der aktuelle Widerspruchsvorschlag bezieht sich, wie schon in den letzten Quartalen, wieder nur auf die Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen, der Sprechstunde und der Akutbehandlung. Für alle Fachgruppen gibt es ein einheitliches Widerspruchsformular.

Für Ihren Widerspruch haben Sie nach Zugang des schriftlichen Honorarbescheides (bitte nicht vorher!!) wieder vier Wochen Zeit. Der Honorarbescheid für das Quartal 4/2020 geht Ihnen aller Voraussicht nach mit Datum vom 17.05.2021 zu.

Anmerkung zur Quotierung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen:
Hier in Bayern darf der Auszahlungswert der restlichen psychotherapeutischen Leistungen weiterhin nicht unter 85 % fallen. Für fachärztliche Kolleg*innen (inkl. PP und KJP) wird im Quartal 4/2020 leider wirklich bis zur zulässigen Untergrenze auf 85,0000 % quotiert. Bei hausärztlichen Kolleg*innen sieht es nicht viel besser aus. Hier wird auf 88,3034 % quotiert. Landesverband Bayern im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V.

2. Widerspruch gegen den Abhilfebescheid für die Quartale 2Q – 4Q/2015

Im Honorarbescheid für das 4. Quartal 2020 wird dieses Mal die Nachzahlung für die Quartale 2Q – 4Q/2015 mit ausgezahlt.
Wenn Sie in den Quartalen 2Q – 4Q/2015 Widerspruch eingelegt hatten, erhalten Sie wieder, zusätzlich zum Honorarbescheid, sogenannte Abhilfebescheide. Wir empfehlen auch den Honorarbescheide 2Q – 4Q/2015 weiter offen zu halten, also dem Abhilfebescheid erneut zu widersprechen! Dazu verwenden Sie ggf. den Anhang 2 (Widerspruchvorschlag gegen den Abhilfebescheid für die Quartale 2Q – 4Q/2015) Diesen Widerspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Abhilfebescheides (auch hier bitte nicht vorher!!) an die KVB senden! Da wir nicht wissen, in welchen Quartalen Sie in 2015 Widerspruch eingelegt hatten, bitten wir Sie die entsprechenden Quartale, für die Sie einen Abhilfebescheid bekommen, selbst in das Widerspruchsformular einzutragen!
Außerdem versendet die KVB offensichtlich aufgrund eines noch anhängigen Verfahrens beim Sozialgericht München die Abhilfebescheide jeweils getrennt für die Quartale 2 und 3/2015 und das Quartal 4/2015. Bitte achten Sie also ggfs. auch darauf, nicht vor dem Eintreffen des Abhilfebescheides 4/2015 zu versenden, da der Widerspruch sonst ungültig wäre (Ablehnungsgebühr 100 €). Ggfs. drucken Sie sich den Anhang 2 einfach zweimal aus und senden ihn getrennt zunächst für Q2/Q3/2015 und dann später für Q4/2015!

Zur Sicherheit noch einmal: Abhilfebescheide sind als solche nicht dick mit „Abhilfebescheid” überschrieben. Es sind Schreiben der KVB an Sie, die über die Nachzahlungen in den jeweiligen Quartalen informieren und den eher unscheinbaren Satz: „Ihren Widersprüchen bzw. Ihrem Widerspruch helfen wir hiermit ab.” o.ä. enthalten.

 

3. Widerspruchsformular gegen den 2,5 % Honorarabzug bei TI-Verweigerern

Der bvvp selbst führt zu diesem Punkt keine eigenen Musterklagen. Es gibt allerdings Musterklagen in Baden-Württemberg dazu. Wie wir Ihnen schon vorletztes Quartal mitgeteilt hatten, ist es uns gelungen, dass die KVB den Widerspruch gegen den (für das 2. Quartal auf 2,5 % gestiegenen) Honorarabzug bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung ruhend stellt. Den Widerspruchvorschlag dazu finden Sie in Anhang 3.

 

4. Widerspruch Deckungslücke Telematik 

Schließlich stellen wir Ihnen im Anhang erneut einen Widerspruchvorschlag gegen die Deckungslücke der Erstattungskosten für die Installation der Telematik zur Verfügung. Auch dazu führt der bvvp selbst keine eigenen Musterklagen.
Reichen Sie aber bitte nur dann Widerspruch ein, wenn Sie im aktuellen Honorarbescheid Erstattungen für Ihre bereits installierten Telematik-Komponenten finden und daraus eine Deckungslücke hinsichtlich der Ihnen entstandenen Kosten nachweisbar ist!!
Bitte beachten Sie aber, dass bei diesem Widerspruch (gegen die Deckungslücke Tl) das nicht unerhebliche Risiko besteht, dass der Widerspruch kostenpflichtig (100 €) abgewiesen wird!

Und noch einmal: Für alle Widersprüche gilt: Sie haben nach Zugang der schriftlichen Honorarbescheide bzw. Abhilfebescheide (bitte nicht vorher!!) vier Wochen Zeit.