Telematikinfrastruktur
Die Bestellfrist für die Komponenten der
Telematikinfrastruktur endete am 31.03.2019. Ausgeliefert sein sollen die
Komponenten bis zum 30.6.2019. Damit greift auch der 1%ige Honorarabzug für
jene Praxen, die nicht bestellt haben. Weitere Konsequenzen sind aktuell im
Gesetz nicht vorgesehen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Zwangsfrist 31.3.19
war vom SG München abgelehnt worden. Problematisch an dieser Ablehnung war
weniger die Ablehnung selbst, sondern die Urteilsbegründung: Die sahen die
Regelung über Art und Höhe der Kostenerstattung der TI rechtlich als nicht zu
beanstanden an. Es sei der gesamten Regelung nicht zu entnehmen, dass die
Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssten. Dies
ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Die Erstattung sei vielmehr
als Anschubfinanzierung zu sehen. Auch sei eine finanzielle Beteiligung der
Leistungserbringer zumutbar. Selbst, wenn damit eine Einschränkung der
Berufsausübung nach Art. 12GG verbunden sei, sei diese im Interesse des
Gemeinwohls – „Steigerung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung
der Versicherten“ – zulässig.
Auch einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht konnten die Münchner Richter
nicht sehen. Die Regelungen zur eGK seien mit dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung nach Art 1 Abs 1 Grundgesetz begründbar.
Auch die in diversen Newslettern verbreiteten angeblichen Gesetzeslücken werden
durch das Urteil negiert. Alleinig entscheidend für die Rechtskonformität der
Regelungen des §291 SGB-V sei die Tatsache, DAS die notwendigen Geräte
beschaffbar seien. Es bestehe kein Anspruch auf Kostendeckung oder ein
bestimmtes Anschlussmodell.