Informationen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Verschärfte Maskenpflicht auch in psychotherapeutischen Praxen

Allgemeine Informationen zum Corona-Virus, der Ausbreitung und allgemeine Empfehlungen

Hinweise für Gruppentherapien in der aktuellen Situation

Infos zu Videosprechstunden und telefonischen Kontakte zu Patienten

Sonstige Hinweise für die Praxis insbesondere Praxisausfallentschädigungen und Meldepflicht

Therapien Kinder- und Jugendbereich

bvvp-FAQ-Liste Corona

Links zu weiterführenden Informationen

Liebe KollegInnen,

An vielen Themen, die den KollegInnen auf den Nägeln brennen, sind wir intensiv dran (Abrechnungsmöglichkeiten für Telefokontakte, Einschränkungen Videobehandlung bei Neupatienten, Ideen und Möglichkeiten für Gruppe…). Es liegt mit Sicherheit nicht an uns, wenn es da evtl. langsamer vorwärts geht als wir alle uns das wünschen. Das entscheiden nicht wir und hier sind einfach auch abrechnungsrechtliche und berufsrechtliche Hürden zu nehmen, die wir nicht einfach wegdiskutieren können.

Aus vielen Mitgliederanfragen hören wir aktuell auch eine verständliche Verunsicherung der anfragenden Kolleginnen und Kollegen heraus. Es gibt aktuell natürlich immer wieder Situationen, die nicht bis ins Letzte geregelt sind. Hier sind wir, aktuell vielleicht noch mehr als üblich, als Approbierte selbst gefragt, aus unserer Fachkompetenz heraus Entscheidungen zu fällen. Evtl. werden sich manche Entscheidungen hinterher als nicht optimal heraus stellen. Wir vermuten aber, dass gerade unter diesen Bedingungen alle Entscheidungen, die verantwortlich gefällt und entsprechend dokumentiert wurden, am Ende auch vertretbar sein werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesen Fragen auch keine endgültige Sicherheit geben können.

Und noch einmal unserer Geschäftsstelle und uns zuliebe:

Wie Sie sich sicher vorstellen können arbeiten gerade alle Verantwortlichen unter Hochdruck an Lösungen für die vielen verschiedenen Fragen, die aktuell auch für uns als Niedergelassene im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus neu entstehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir aktuell nicht alle Mitgliederanfragen zu diesem Thema persönlich beantworten.

Wir arbeiten aber alle Fragen systematisch durch. Die Fragen, die sich bereits beantworten lassen, stellen wir Ihnen dann als Information auf dieser Seite ein. Daher lohnt es sich einfach immer wieder hier nachzusehen, ob neue Informationen eingestellt sind.

Für alles, das aktuell noch nicht geklärt ist, bitten wir Sie einfach um etwas Geduld. Wir bitten Sie herzlich, sehen Sie zur Entlastung unserer Geschäftsstelle von schriftlichen Nachfragen ab, bevor Sie sich nicht auf dieser Seite kundig gemnacht haben.

Informieren Sie sich bitte erst hier bzw. der eben neu eingerichteten Sonderseite zu Corona des bvvp Bund, bevor Sie eine Anfrage an uns stellen, die dort vielleicht schon beantwortet ist!! Sollten Sie neue Informationen oder relevante neue Anregungen haben, freuen wir uns natürlich über Ihre Nachricht.

Die Situation ist für uns alle neu und für uns alle eine Herausforderung! Lassen Sie uns alle ruhig, wachsam, solidarisch und vernünftig handeln.

Zu unserer rechtlichen Absicherung noch folgende Anmerkung: Bitte seien Sie sich darüber im klaren, dass wir keine rechtlichen Auskünfte geben können, sondern nur auf Grundlage unserer Interpretation der gesetzlichen Vorgaben und unsere Erfahrung, Ihre Frage zu beantworten.

Ihr Team vom bvvp-Bayern

Seit 11.Mai 2020 verschärfte Maskenpflicht auch in psychotherapeutischen Praxen

Im Rahmen der vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wird in § 12 geregelt, wie die Maskenpflicht für Praxen (inkl. Zahnarztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden) umzusetzen ist. Dazu erreicht uns derzeit eine Vielzahl von Mitgliederanfragen.

Sowohl die KVB als auch die PtK-Bayern haben hierzu bereits auf ihren Homepages Stellung genommen. Wir finden Inhalt und Art der Formulierung dieser Stellungnahmen sehr hilfreich und sinnvoll. Über diese allgemeine Information hinausgehende, konkretere Empfehlungen abzugeben, oder Formulare zu entwickeln, scheint uns nicht hilfreich. Jeder kann nur eigenverantwortliche und unter fachlich fundierter Berücksichtigung aller individuellen Aspekte wie der Praxisgegebenheiten vor Ort, aber auch der Symptomatik der jeweiligen einzelnen Patientinnen und Patienten, als auch der gesundheitlichen Risiken der TherapeutInnen, eine Entscheidung treffen.

Die gewählten Formulierungen in der vierten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ermöglichen einen Gestaltungsspielraum, den wir sorgfältig unter Wahrung der Abstandsregeln und sonstiger Hygienestandards nutzen können und dürfen. Auch wenn der Wunsch Einiger nach detaillierten Vorgaben verständlich ist, birgt dies die Gefahr, dass der Gesetzgeber zukünftig noch wesentlich restriktiver formuliert. Sie sollten die konkrete Umsetzung der Maskenpflicht in den einzelnen Sitzungen jeweils mit den PatientInnen besprechen und die Entscheidung (mit oder ohne Maske) in der Akte notieren und fachlich begründen.

Auf einige Besonderheiten der Maskenpflicht die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten betreffen, wollen wir noch hinweisen:

Die Maskenpflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren (also bis zum 6. Geburtstag) und für alle anderen auch älteren Patienten, die aufgrund körperlicher und/oder geistiger Behinderung nicht in der Lage sind, eine Maske entsprechend den Hygienevorschriften zu nutzen.

Es gibt Kinder und Jugendliche, die trotzdem Schwierigkeiten haben, eine Maske zu tragen. Die Vorgabe des Staatsministeriums erlaubt, bei entsprechender Begründung keinen Mund-Nasen-Schutz verwenden zu müssen. Es ist jedoch empfehlenswert, sich von den Sorgeberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung dafür geben zu lassen.

 

 

Allgemeine Informationen zum Corona-Virus, der Ausbreitung und allgemeine Empfehlungen finden Sie auf den Seiten

und eine guter Podcast zu der Thematik:

  • Das Coronavirus-Update mit Christian Drosten aud NDR

Hier noch einmal

Außerdem einige Informationen für PatientInnen und Bürger:

 

 

Hinweise für Gruppentherapien in der aktuellen Situation:

 Möglichkeiten der Gruppentherapie / ausgelagerte Praxisräume

Durch die Hygienevorschriften und Mindestabstände aufgrund der Coronakrise ist es für viele Kollegen leider nicht mehr möglich, Gruppentherapie in den bisherigen Praxisräumen anzubieten. Wir weisen deshalb darauf hin, dass eine Auslagerung in größere Räume möglich ist. Die Auslagerung muss der KVB in einem entsprechenden Formular angezeigt werden

Nach den Vorgaben der KVB wäre es vorgeschrieben, bei den ausgelagerten Räumen eine Form von Praxisschild anzubringen. Wir weisen auch darauf hin, die Räume so zu wählen, dass die Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsbestimmungen für die PatientInnen eingehalten werden können und dass diese Räume für die Patienten in maximal 30 min erreichbar sein sollten.

Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Der Kompetenzkreis Gruppe hat eine Info zu den Modalitäten der Gruppentherapie in Zeiten von Corona entworfen. Genaueres hier!

Derzeit gibt es keine Verpflichtung, Gruppentherapien abzusagen. Allerdings kann sich das jederzeit ändern. Außerdem stellen Gruppen natürlich ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko dar, so dass auch ohne Verpflichtung eine Absage von dieser Seite betrachtet sinnvoll erscheint.

 

 

Videosprechstunde und telefonische Kontakte zu Patienten:

Hatte die KVB noch Ende letzter Woche darüber informiert, dass sie Telefonbehandlung über eine Reihe von Gesprächsziffern bis zum 30. April befristet ermöglicht, gibt es inziwschen eine weiterreichende bundesweite Lösung für das ganze 2. Quartal 2020. Die KBV hat mit dem GKV-Spitzenverband am 03.04. eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen. Die bayerische Regelungen zur Telefonsprechstunde wird von Bundesregelung abgelöst! Hier finden Sie:

Sprechstunde und probatorische Sitzungen auch per Video!

Videosprechstunden können derzeit einfach und zeitnah bei der KVB angezeigt werden. Zu telefonischen Kontakten wird gerade verhandelt und überlegt und angeregt. Ob auch dies ist in Kürze in begründeten Fällen übergangsweise möglich ist, können wir noch nicht sicher sagen. Wir verweisen hierzu auf die entsprechenden Seiten von KVB und KBV. Auf der Seite der KVB finden Sie den Genehmigungsantrag, den Sie aktuell zur Anzeige der Videosprechstunde verwenden (rechts im dritten Kasten von oben)! In Kürze (Stand 16.03.2020 14:00) geht Ihnen auch ein Schreiben der KVB zu, das zu all diesen Fragen noch einmal ausführlich Stellung nimmt.

Inzwischen liegt das Formular zum vereinfachten Anzeigeverfahren für Videosprechstunde auf der HJomepage der KVB zum downloaden bereit!

-> auch das rechts -> dritter Kasten von oben -> unter Formulare

Wir können natürlich keinen Anbieter explizit empfehlen, ohne uns auf juristisches Glatteis zu begeben. Es macht Sinn, sich die Bedingungen der einzelnen Anbieter auf deren Homepage anzusehen. Wichtig: zertifizierte Anbieter sind zugelassen und nachgewiesen sicher! Das ist zunächst ganz unabhängig von den Kosten.

Im Moment haben anscheinend viele Anbieter Kapazitätsprobleme. Ob es Service- oder Qualitätsunterschiede geben wird, wenn sich die Lage beruhigt hat, vermögen wir leider nicht zu sagen.

Für die Videosprechstunde benötigen Sie keinen TI-Anschluss . Die technischen Voraussetzungen sind laut KBV:

  • ein Bildschirm (mindestens 3 Zoll, Auflösung von mindestens 640×480 px)
  • eine Kamera
  • ein Mikrofon
  • ein Lautsprecher bzw. ein Tonwiedergabegerät

Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.

Auch zur Art der notwendigen Installation lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen machen. Die Anbieter erläutern das Vorgehen allerdings jeweils auf ihren Homepages.

Hier noch einmal der

sowie

Ganz aktuell (16.03.2020 22:30) zur Videosprechstunde: Die 20%-Grenze fällt zunächst für das 2. Quartal.

Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, Probatorik und Gruppenbehandlung ist allerdings nicht über Videobehandlung abrechenbar.

Derzeit gibt es aber noch keine wirklich gute Lösung für KJP und GruppentherapeutInnen, da hier die Möglichkeit einer Videosprechstunde meist nicht umsetzbar, bzw. nicht sinnvoll erscheint. Sobald sich hier etwas ergibt stellen wir es hier ein.

Videosprechstunde ist offensichtlich auch für Patienten möglich die über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) abgerechnet werden -> Falls Sie Patienten über DGUV abrechnen bitte im Zweifelsfall dort anrufen.

 

Sonstige Hinweise für die Praxis:

Verlängerung der Fristen für den Fortbildungszeitraum aufgrund Corona:

In Bayern wird der Fortbildungszeitraum vom 1.3. bis zum 30.09 unterbrochen, was einer 7-monatigen Verlängerung entspricht. In dieser Zeit können jedoch trotzdem FB Punkte über in diesem Zeitraum angebotenen Fortbildungen, z.B. übers Ärzteblatt oder andere Papier-Fortbildungen, online-Fortbildungen erworben und eingereicht werden.

 

Falls die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden kann, kommt das Ersatzverfahren zur Anwendung.

 

Praxisausfallentschädigungen sind aktuell nur im Falle einer angeordneten Quarantäne möglich.

Sollte sich hierzu etwas ändern, versuchen wir Sie natürlich zeitnah zu informieren. Bitte beachten Sie auch hierzu und zu anderen Fragen, die die Praxisführung in Zeiten von Corona betreffen, die entsprechenden Seiten von bvvp-Bundesverband, KVB und KBV!

Wichtig (Zitat aus den Informationen der KBV):

“Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.

Um einen meldepflichtigen „begründeten Verdachtsfall“ handelt es sich laut RKI, wenn die Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom RKI genannten Risikogebiet gewesen ist und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweist. Alle anderen Verdachtsfälle sind nicht mehr zu melden.”

 

Therapien Kinder- und Jugendbereich:

Das Problem sowohl der im Kinder- und Jugendbereich als auch der gruppenpsychotherapeutisch tätigen KollegInnen macht uns viel Kopfzerbrechen. Leider können wir noch nichts über gute Lösungen berichten. Sobald sich hier etwas tut informieren wir Sie natürlich. Geplant ist unter anderem ein Ideenaustausch über die Homepage des bvvp-Bund. Ein erste Ergebnis ist ein formloser Antrag an die Krankenkassen mit der Bitte um Umwandlung von Einzelsitzungen im KuJ-Bereich in Bezugspersonenstunden.

Wir haben hier aber schon einmal allgemeine Informationen eingestellt, die aufgrund der Coronakrise in Schwierigkeiten kommen.

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier: